
Starker Staatssinn
Durchschlagender aber noch als die kluge R�cksicht auf das M�gliche und Gegebene wirkt bei unserem Philosophen der starke Staatsgedanke, geschichtlich bedingt durch den Einflu� des straffen fridericianischen Milit�r- und Beamtenstaats, der doch in der Person des gro�en Friedrich zugleich Tr�ger des Toleranz- und Humanit�tsgedankens war, philosophisch-ethisch durch die strenge Unterordnung des Einzelnen unter den kategorischen Imperativ des Gesetzes. Es klingt hart, ja geradezu absolutistisch, wenn er "alle Widersetzlichkeit gegen die oberste gesetzgebende Gewalt, alle Aufwiegelung, um Unzufriedenheit der Untertanen t�tlich werden zu lassen, allen Aufstand, der in Rebellion ausbricht", f�r "das h�chste und strafbarste Verbrechen im gemeinen Wesen" erkl�rt, wenn er demgem�� sogar die gewaltsame Erhebung der Schweiz, der Niederlande und Gro�britanniens gegen ihre tyrannischen Bedr�cker mi�billigt, und es hat denn auch schon zu seiner Zeit Verwunderung und Tadel hervorgerufen. Allein die von ihm verteidigte Allgewalt des Souver�ns ist bei ihm, wie �brigens auch bei Rousseau, nur die Allgewalt des "personifizierten" Gesetzes, dem gegen�ber das zuf�llige historische Oberhaupt der Staatsverwaltung, die ja auch aristokratisch (wie in Venedig) oder demokratisch (der Konvent) sein kann, nur als sein augenblicklicher "Agent" erscheint (Th. u. Pr., S. 91 A.). Die "einzige bleibende" Staatsverfassung ist die, "wo das Gesetz selbstherrschend ist und an keiner besonderen Person h�ngt" (Rechtslehre, � 52).1) Ja im Grunde ist der "wahre Oberherr" des Staates "die Idee der ganzen Gesellschaft oder "der allgemeine Mensch" (XV, Nr. 1398 bzw. 1399), oder, wie der Anhang zur 2. Auflage der Rechtslehre sich ausdr�ckt: "die Idee einer Staatsverfassung �berhaupt". Sie ist es, die jedem Volk heilig sein mu�, und deshalb darf keine subalterne Gewalt, wenngleich die Organisation des Staates an sich fehlerhaft w�re, dem gesetzgebenden Oberhaupt desselben t�tlichen Widerstand entgegensetzen, sondern "die ihm anh�ngenden Gebrechen m�ssen durch Reformen, die er an sich selbst verrichtet, allm�hlich gehoben werden" (a. a. O., S. 207).
Diesen Weg einer "dem Ideal des �ffentlichen Rechts angemessenen" Reform zieht der Philosoph an sich vor. Man darf den "Stand eines mit Ungerechtigkeit behafteten �ffentlichen Rechts", ja sogar eine Despotie unter Umst�nden, z. B. bei Bedrohung durch �u�ere Feinde, "solange beharren lassen, bis zur v�lligen Umw�lzung alles entweder von selbst gereift oder durch friedliche Mittel der Reife nahe gebracht worden". Indes wenn nun einmal eine Revolution durch den Lauf der Dinge herbeigef�hrt worden ist, so soll man sie als "Ruf der Natur" benutzen, "eine auf Freiheitsprinzipien gegr�ndete gesetzliche Verfassung als die einzige dauerhafte, durch gr�ndliche Reform zustande zu bringen" (Z. ew. Frieden, Anhang).
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1) Dass dies in seinem engeren Vaterlande, auch nach der Thronbesteigung des jungen Friedrich Wilhelm III. nicht der Fall war, dar�ber gab er sich freilich keiner T�uschung hin. "Der Wille des K�nigs ist Gesetz im Preu�ischen", sagte er im Sommer 1798 zu Abegg, gelegentlich eines Gespr�chs �ber das neue preu�ische Gesetzbuch. Das k�nne er nicht glauben, meinte ungl�ubig der S�ddeutsche, das Gesetz m�sse doch �ber dem K�nig stehen. "O nein!", erwiderte Kant, "und zudem, in wessen H�nden ist doch selbst dieses Gesetzbuch, wenn es auch daf�r erkl�rt w�rde, dass es �ber dem K�nig w�re." Wie er das meinte, geht aus einer anderen gegen�ber demselben Abegg getanen �u�erung hervor: "Wenn ein Jurist noch so richtig r�sonniert (= geurteilt) und geschlossen hat, und es kommt ein: Berlin de dato usw., so mu� er seine eigene Vernunft gefangen nehmen und sich unterwerfen."